Grundsteuerreform Teil II
AJL Immobilien in Friedrichsdorf informiert

10.06.2022 | Autor: Anton J. Lorenz | Lesezeit: 5 min

Analyse

Zur Umsetzung der Grundsteuerreform müssen rund 36 Millionen Grundstücke in Deutschland neu bewertet werden. Eigentümer sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind verpflichtet, bis zum 31.10. 2022 eine Feststellungserklärung abzugeben. AJL Immobilien in Friedrichsdorf gibt Ihnen Orientierung und informiert Sie im 2. Teil des Beitrags darüber, was Sie jetzt wissen sollten.

„Die auf Grundlage der neuen Werte berechnete Grundsteuer ist ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Auch die Grundsteuer auf Grundlage von abweichendem Landesrecht darf erst ab diesem Zeitpunkt erhoben werden. Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer kann heute noch nicht benannt werden, da zunächst die Werte der Grundstücke festgestellt werden müssen. Es wird vermutlich noch bis Herbst 2024 dauern, bis die konkrete Höhe der jeweiligen künftigen Grundsteuer bei einem Großteil der Steuerpflichtigen feststeht. Bis zum 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der Einheitswerte erhoben!“ (Quelle: BMF)

Die wichtigsten Informationen für Sie als Eigentümer:

Auch wenn die Grundsteuerreform erst zum 01.01.2025 in Kraft tritt, müssen Eigentümer beachten, dass der Hauptfeststellungszeitpunkt am 01.01.2022 begonnen hat. Die erforderlichen Angaben müssen bei den Finanzämtern zwischen dem 10. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 auf digitalem weg eingereicht werden, damit die neuen Werte errechnet werden können.

Immobilieneigentümer sind zu einer Feststellungserklärung verpflichtet.Eine persönliche Aufforderung zur Abgabe soll es hingegen nicht geben, nur eine öffentliche Bekanntmachung.

Derzeit wird die Grundsteuer auf der Grundlage des Einheitswertes berechnet, welcher veraltet ist (Westdeutschland aus dem Jahre 1964, Ostdeutschland aus 1935). Der Immobilienmarkt hat sich sehr stark weiterentwickelt, sodass die verwendeten Einheitswerte nicht mehr den tatsächlichen Marktwerten entsprechen. Der nun zu ermittelnde Grundbesitzwert ersetzt als Faktor den bislang gültigen Einheitswert der Immobilie.

Die Finanzämter benötigen Angaben zum Grundstück und zum Gebäude, Flur- und Flurstücknummer, zur exakten Größe, dem Bodenrichtwert sowie Angaben zur Wohnfläche und dem Baujahr.

Bodenrichtwerte müssen womöglich bei unabhängigen Gutachterausschüssen recherchiert werden. Beim Baujahr sind erfolgte Kernsanierungen sowie Um- und Anbauten zu berücksichtigen, welche die Restnutzungsdauer eines Hauses verlängern.

Die Finanzämter ermitteln aus den eingereichten Daten den sogenannten Grundsteuerwert.

Sie möchten auch unsere Hinweise zur Grundsteuerreform mit den offiziellen Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) lesen?

Jetzt in Teil I mehr erfahren!

AJL Immobilien in Friedrichsdorf empfiehlt:

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Lesen Sie dazu unsere Beiträge:

„Wann und bei welchen Anlässen ist eine Immobilienbewertung empfehlenswert“

„Was kostet eine Immobilienbewertung?“

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